4 - Strafrecht BT I [ID:2391]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Dann können wir gleich loslegen und können weiter machen mit unserem Stoff.

Wir haben gestern geendet bei der Aussetzung Paragraph 221 StGB.

Wir hatten gesagt, die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt im Bereich der Tötungsdelikte.

Es ist nicht nur ein konkretes Gefährdungsdelikt hinsichtlich der Lebensgefahr,

sondern auch hinsichtlich einer schweren Gesundheitsschädigung.

So steht das im Gesetz ausdrücklich drinnen.

Die Aussetzung kennt zwei verschiedene Tathandlungen, die dadurch für sie vergleichsweise leicht zu unterscheiden sind.

Sie sind in einer Nummer 1 und einer Nummer 2 festgelegt.

Nummer 1 ist, als Jedermannsdelikt das Versetzen in eine hilflose Lage,

was nicht zwangsläufig, aber doch sehr häufig und typischerweise damit verbunden ist,

dass das Opfer aus seiner bisherigen, vertrauten, geschützten Sphäre verbracht wird

und eine Ortsveränderung mit ihm durchgeführt wird.

Das muss nicht so sein, aber ist gewissermaßen das Leitbild.

Diese Nummer 1, während es bei Nummer 2 beim Stichlassen so ist,

dass das Leitbild zumindest dasjenige ist, dass die schutzbereite Person sich wegbewegt.

Das muss auch wiederum nicht so sein, aber wird sehr häufig so sein.

Bei der Nummer 2 beim Stichlassen sind taugliche Täter nur solche Personen,

die Opuspflichten haben, und diese Opuspflichten sind entsprechend zu bestimmen,

wie die Garantenpflichten bei § 13 bei den unechten Unterlassungsdelikten.

Das Letzte, was wir noch gesagt hatten, ist dann gewissermaßen der Taterfolg,

der auf diese beiden Handlungsvarianten eintreten kann, eintreten muss.

Das ist die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung.

Wir haben hier ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt.

Es muss nicht zu einer Rechtsgutsverletzung kommen.

Es muss nicht die Gesundheit geschädigt werden. Es muss niemand sterben.

Es geht nur um die konkrete Gefahr, die erforderlich ist.

Andererseits bedeutet konkrete Gefahr mehr als abstrakte Gefahr.

Es reicht nicht, dass es eine Situation ist, die sich möglicherweise zu einer Gefahr auswachsen könnte.

Es muss doch so sein, dass es mehr oder weniger vom Zufall abhängig ist,

ob es in der Situation zu einer Gesundheitsschädigung oder zu einer Lebensschädigung,

gerade zum Todeseintritt, kommt.

Diese konkrete Gefahr, die da eintreten muss, ist von der hilflosen Lage als solches zu unterscheiden.

Das bedeutet, nicht jede hilflose Lage ist automatisch schon eine konkrete Gefahr

oder umgekehrt gewendet, damit ich überhaupt eine hilflose Lage habe.

Im Sinne der Tathandlungen muss dafür noch nicht unbedingt eine konkrete Gefahr eintreten,

sondern die muss eben die Folge dieses Versetzens oder des Stichlassens in der hilflosen Lage sein.

Also konkrete Gefahr ist noch mal mehr als tatsächlich hilflose Lage.

Hilflose Lage, das wäre eher so ein abstrakter Gefahrzustand.

Und darauf aufbauen muss es noch zu der konkreten Gefahr kommen.

Soweit sind wir gestern gekommen.

Bevor wir zum nächsten Punkt kommen, nämlich noch einen kurzen Blick auf die Qualifikationsmöglichkeiten werfen,

vielleicht ein kurzer Hinweis, weil die berechtigte Frage aufgetaucht ist gestern.

Wie ist das eigentlich bei der praktischen Bedeutung der Aussetzung?

Ist es nicht so, dass wir in den Fällen, in denen wir eine Aussetzung haben,

sehr häufig dann auch Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte als Verletzungsdelikte haben,

zumindest in Versuchsform?

Ja, das ist in der Tat so.

Und das ist dann etwas, was man auf der Konkurrenzebene klären müsste.

Und jedenfalls dort, wo wir Verletzungsdelikte vollendet haben, da ist es so,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:22:52 Min

Aufnahmedatum

2012-10-24

Hochgeladen am

2012-10-24 15:54:08

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten)Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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